Recht,
Gesetz, Verordnung & Leitfaden - 1
Auf diesen
Seiten finden Sie Verordnungen und Gesetze zu Autolärm, Freizeitlärm,
Nachbarschaftslärm
und zu vielerlei anderen Arten vermeidbarer
Zwangsbeschallung
sowie den Leitfaden
zum Lärm der Akustik-Aktivistin Ute Becker - artAkus.
Urheberrechte
und Copyrights der Fremdtexte liegen bei den Verfassern.
Für ihren Leitfaden hebt die Autorin Ute Becker im Falle des privaten Gebrauchs
das Copyright auf.
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Seite 1 |
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DINorm |
Nils Tumat - |
Deutscher
Mieterbund |
Ute Becker |
FLUGS – Fachinformationsdienst |
Umweltbundesamt Lärmminderung im Verkehr |
(Die folgende Verwaltungsvorschrift hat in
Word einen ungefähren Umfang von 25 Seiten)
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm [neue Fassung]
Sechste
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(TA Lärm)
vom 26. August 1998
(GMBl. Nr. 26 vom 28.08.1998 S. 503)
Nach
§ 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15. März 1974 (BGBl. I
S. 721) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880)
wird nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende Allgemeine
Verwaltungsvorschrift erlassen:
Inhaltsübersicht:
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Allgemeine Grundsätze für genehmigungsbedürftige
Anlagen
4 Allgemeine Grundsätze für die Prüfung nicht
genehmigungsbedürftiger Anlagen
5 Anforderungen an bestehende Anlagen
6 Immissionsrichtwerte
7 Besondere Regelungen
8 Zugänglichkeit der Norm- und Richtlinienblätter
9 Aufhebung von Vorschriften
10 Inkrafttreten
Anhang: Ermittlung der Geräuschimmissionen
1 Anwendungsbereich
Diese
Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
Sie
gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, mit Ausnahme folgender
Anlagen:
|
a) |
Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18.
BImSchV) unterliegen, |
|
b) |
sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie
Freiluftgaststätten, |
|
c) |
nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche
Anlagen, |
|
d) |
Schießplätze, auf denen mit Waffen ab Kaliber 20 mm geschossen
wird, |
|
e) |
Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen
Anlagen, |
|
f) |
Baustellen, |
|
g) |
Seehafenumschlagsanlagen. |
|
h) |
Anlagen für soziale Zwecke. |
Die
Vorschriften dieser Technischen Anleitung sind zu beachten
|
a) |
für genehmigungsbedürftige Anlagen bei
|
||||||||
|
b) |
für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei
|
||||||||
|
c) |
für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige
Anlagen bei der Entscheidung über Anordnungen zur Ermittlung von Art und
Ausmaß der von einer Anlage ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im
Einwirkungsbereich der Anlage (§ 26 BImSchG). |
Ist
für eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage aufgrund einer Rechtsverordnung
nach § 23 Abs. 1a BImSchG antragsgemäß ein Verfahren zur Erteilung einer
Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 BImSchG durchzuführen,
so sind die Vorschriften dieser Technischen Anleitung für
genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche
Schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Technischen Anleitung sind
Geräuschimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren,
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder
die Nachbarschaft herbeizuführen.
2.2 Einwirkungsbereich einer Anlage
Einwirkungsbereich
einer Anlage sind die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden
Geräusche
|
a) |
einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A)
unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder |
|
b) |
Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung
maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. |
2.3 Maßgeblicher Immissionsort
Maßgeblicher
Immissionsort ist der nach Nummer A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im
Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der
Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige Ort, für den
die Geräuschbeurteilung nach dieser Technischen Anleitung vorgenommen wird.
Wenn
im Einwirkungsbereich der Anlage aufgrund der Vorbelastung zu erwarten ist, daß
die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 an einem anderen Ort durch die
Zusatzbelastung überschritten werden, so ist auch der Ort, an dem die
Gesamtbelastung den maßgebenden Immissionsrichtwert nach Nummer 6 am höchsten
übersteigt, als zusätzlicher maßgeblicher Immissionsort festzulegen.
2.4 Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung; Fremdgeräusche
Vorbelastung
ist die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für
die diese Technische Anleitung gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu
beurteilenden Anlage.
Zusatzbelastung
ist der Immissionsbeitrag, der an einem Immissionsort durch die zu beurteilende
Anlage voraussichtlich (bei geplanten Anlagen) oder tatsächlich (bei
bestehenden Anlagen) hervorgerufen wird.
Gesamtbelastung
im Sinne dieser Technischen Anleitung ist die Belastung eines Immissionsortes,
die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die diese Technische Anleitung
gilt.
Fremdgeräusche
sind alle Geräusche, die nicht von der zu beurteilenden Anlage ausgehen.
2.5 Stand der Technik zur Lärmminderung
Stand
der Technik zur Lärmminderung im Sinne dieser Technischen Anleitung ist der auf
die Lärmminderung bezogene Stand der Technik nach § 3 Abs. 6 BImSchG. Er
schließt sowohl Maßnahmen an der Schallquelle als auch solche auf dem
Ausbreitungsweg ein, soweit diese in engem räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit der Schallquelle stehen. Seine Anwendung dient dem Zweck,
Geräuschimmissionen zu mindern.
2.6 Schalldruckpegel LAF(t)
Der
Schalldruckpegel LAF(t) ist der mit der Frequenzbewertung A und der
Zeitbewertung F nach DIN EN 60651, Ausgabe Mai 1994, gebildete momentane Wert des
Schalldruckpegels. Er ist die wesentliche Grundgröße für die Pegelbestimmungen
nach dieser Technischen Anleitung.
2.7 Mittelungspegel LAeq
Der
Mittelungspegel LAeq ist der nach DIN 45641, Ausgabe Juni 1990, aus dem
zeitlichen Verlauf des Schalldruckpegels oder mit Hilfe von Schallpegelmessern
nach DIN EN 60804, Ausgabe Mai 1994, gebildete zeitliche Mittelwert des
Schalldruckpegels.
2.8 Kurzzeitige Geräuschspitzen
Kurzzeitige
Geräuschspitzen im Sinne dieser Technischen Anleitung sind durch
Einzelereignisse hervorgerufene Maximalwerte des Schalldruckpegels, die im
bestimmungsgemäßen Betriebsablauf auftreten. Kurzzeitige Geräuschspitzen werden
durch den Maximalpegel LAFmax des Schalldruckpegels LAF(t)
beschrieben.
2.9 Taktmaximalpegel LAFT(t),
Taktmaximal-Mittelungspegel LAFTeq
Der
Taktmaximalpegel LAFT(t) ist der Maximalwert des Schalldruckpegels LAF(t)
während der zugehörigen Taktzeit T; die Taktzeit beträgt 5 Sekunden.
Der
Taktmaximal-Mittelungspegel LAFTeq ist der nach DIN 45641, Ausgabe
Juni 1990, aus den Taktmaximalpegeln gebildete Mittelungspegel. Er wird zur
Beurteilung impulshaltiger Geräusche verwendet. Zu diesem Zweck wird die
Differenz LAFTeq - LAeq als Zuschlag für Impulshaltigkeit
definiert.
2.10 Beurteilungspegel Lr
Der
Beurteilungspegel Lr ist der aus dem Mittelungspegel LAeq
des zu beurteilenden Geräusches und gegebenenfalls aus Zuschlägen gemäß dem
Anhang für Ton- und Informationshaltigkeit, Impulshaltigkeit und für
Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gebildete Wert zur Kennzeichnung der
mittleren Geräuschbelastung während jeder Beurteilungszeit. Der
Beurteilungspegel Lr ist diejenige Größe, auf die sich die
Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 beziehen.
3 Allgemeine Grundsätze für genehmigungsbedürftige
Anlagen
3.1 Grundpflichten des Betreibers
Eine
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage
ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG nur
zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß
|
a) |
die von der Anlage ausgehenden Geräusche keine schädlichen
Umwelteinwirkungen hervorrufen können und |
|
b) |
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche
getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik zur Lärmminderung
entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung. |
3.2 Prüfung der Einhaltung der Schutzpflicht
3.2.1 Prüfung im Regelfall
Der
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG) ist vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5
sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die
Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht überschreitet.
Die
Genehmigung für die zu beurteilende Anlage darf auch bei einer Überschreitung
der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes
nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im
Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der
Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende
Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen
Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.
Unbeschadet
der Regelung in Absatz 2 soll für die zu beurteilende Anlage die Genehmigung
wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 aufgrund der
Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist,
daß diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB (A) beträgt. Dies kann auch durch
einen öffentlich-rechtlichen Vertrag der beteiligten Anlagenbetreiber mit der
Überwachungsbehörde erreicht werden.
Unbeschadet
der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 soll die Genehmigung für die zu
beurteilende Anlage wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer
6 aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn durch eine
Auflage sichergestellt ist, daß in der Regel spätestens drei Jahre nach
Inbetriebnahme der Anlage Sanierungsmaßnahmen (Stillegung, Beseitigung oder
Änderung) an bestehenden Anlagen des Antragstellers durchgeführt sind, welche
die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 gewährleisten.
Die
Genehmigung darf wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht
versagt werden, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine
zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu
befürchten sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Beurteilung
der Geräuschimmissionen der Anlage weder Zuschläge gemäß dem Anhang für Ton- und
Informationshaltigkeit oder Impulshaltigkeit noch eine Berücksichtigung
tieffrequenter Geräusche nach Nummer 7.3 erforderlich sind und der
Schalldruckpegel LAF(t) der Fremdgeräusche in mehr als 95 % der
Betriebszeit der Anlage in der jeweiligen Beurteilungszeit nach Nummer 6.4
höher als der Mittelungspegel LAeq der Anlage ist. Durch
Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid oder durch nachträgliche Anordnung
ist sicherzustellen, daß die zu beurteilende Anlage im Falle einer späteren
Verminderung der Fremdgeräusche nicht relevant zu schädlichen
Umwelteinwirkungen beiträgt.
Die
Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen setzt in der Regel eine Prognose der
Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im
Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die
Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nummer A.1.2 des
Anhangs voraus. Die Bestimmung der Vorbelastung kann im Hinblick auf Absatz 2
entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte
nach Nummer 6 um mindestens 6 dB(A) unterschreiten.
3.2.2 Ergänzende Prüfung im Sonderfall
Liegen
im Einzelfall besondere Umstände vor, die bei der Regelfallprüfung keine
Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluß auf die
Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher
Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, so ist ergänzend zu prüfen, ob sich unter
Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der
Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. Als Umstände, die eine
Sonderfallprüfung erforderlich machen können, kommen insbesondere in Betracht
|
a) |
Umstände, z. B. besondere unterschiedliche
Geräuschcharakteristiken verschiedener gemeinsam einwirkender Anlagen, die eine
Summenpegelbildung zur Ermittlung der Gesamtbelastung nicht sinnvoll
erscheinen lassen, |
|
b) |
Umstände, z. B. besondere betriebstechnische Erfordernisse,
Einschränkungen der zeitlichen Nutzung oder eine besondere Standortbindung der
zu beurteilenden Anlage, die sich auf die Akzeptanz einer Geräuschimmission
auswirken können, |
|
c) |
sicher absehbare Verbesserungen der Emissions- oder
Immissionssituation durch andere als die in Nummer 3.2.1 Abs. 4 genannten
Maßnahmen, |
|
d) |
besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen
Adäquanz der Geräuschimmission. |
3.3 Prüfung der Einhaltung der Vorsorgepflicht
Das
Maß der Vorsorgepflicht gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche
bestimmt sich einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit
von Aufwand und erreichbarer Lärmminderung nach der zu erwartenden
Immissionssituation des Einwirkungsbereichs insbesondere unter Berücksichtigung
der Bauleitplanung. Die Geräuschemissionen der Anlage müssen so niedrig sein,
wie dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Satz 1 nötig und nach dem Stand
der Technik zur Lärmminderung möglich ist.
4 Allgemeine Grundsätze für die Prüfung nicht
genehmigungsbedürftiger Anlagen
4.1 Grundpflichten des Betreibers
Nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu
errichten und zu betreiben, daß
|
a) |
schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert
werden, die nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind,
und |
|
b) |
nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidbare
schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt
werden. |
4.2 Vereinfachte Regelfallprüfung
Bei
der immissionsschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen
Zulassung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ist folgendes
vereinfachtes Beurteilungsverfahren anzuwenden:
|
a) |
Vorbehaltlich der Regelungen in Nummer 4.3 ist sicherzustellen,
daß die Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage die
Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht überschreiten; gegebenenfalls sind
entsprechende Auflagen zu erteilen. |
||||||||||
|
b) |
Eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage
nach Nummer A.2 des Anhangs ist erforderlich, soweit nicht aufgrund von
Erfahrungswerten an vergleichbaren Anlagen zu erwarten ist, daß der Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche der zu beurteilenden
Anlage sichergestellt ist. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
|
||||||||||
|
c) |
Eine Berücksichtigung der Vorbelastung ist nur erforderlich,
wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte absehbar ist, daß die zu beurteilende
Anlage im Falle ihrer Inbetriebnahme relevant im Sinne von Nummer 3.2.1 Abs.
2 zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 beitragen
wird und Abhilfemaßnahmen nach Nummer 5 bei den anderen zur Gesamtbelastung
beitragenden Anlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
offensichtlich nicht in Betracht kommen. |
4.3 Anforderungen bei unvermeidbaren schädlichen
Umwelteinwirkungen
Anforderungen
nach Nummer 4.1 Buchstabe a bestehen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
nur insoweit, als sie mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur
Lärmminderung eingehalten werden können. Danach unvermeidbare schädliche
Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Als Maßnahmen kommen
hierfür insbesondere in Betracht:
|
- |
organisatorische Maßnahmen im Betriebsablauf (z. B. keine
lauten Arbeiten in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit), |
|
- |
zeitliche Beschränkungen des Betriebs, etwa zur Sicherung der
Erholungsruhe am Abend und in der Nacht, |
|
- |
Einhaltung ausreichender Schutzabstände zu benachbarten Wohnhäusern
oder anderen schutzbedürftigen Einrichtungen, |
|
- |
Ausnutzen natürlicher oder künstlicher Hindernisse zur
Lärmminderung, |
|
- |
Wahl des Aufstellungsortes von Maschinen oder
Anlagenteilen. |
§
25 Abs. 2 BImSchG ist zu beachten.
5 Anforderungen an bestehende Anlagen
5.1 Nachträgliche Anordnungen bei genehmigungsbedürftigen
Anlagen
Bei
der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach § 17 BImSchG hat die zuständige
Behörde von den geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen, die den Betreiber am
wenigsten belastet. Die zu erwartenden positiven und negativen Auswirkungen für
den Anlagenbetreiber, für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit sowie das
öffentliche Interesse an der Durchführung der Maßnahme oder ihrem Unterbleiben
sind zu ermitteln und zu bewerten.
Dabei
sind insbesondere zu berücksichtigen:
|
- |
Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen und
Immissionen, |
|
- |
vorhandene Fremdgeräusche, |
|
- |
Ausmaß der Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch die
zu beurteilende Anlage, |
|
- |
Ausmaß der Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch die
Gesamtbelastung, |
|
- |
Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme, |
|
- |
Anzahl der betroffenen Personen, |
|
- |
Auffälligkeit der Geräusche, |
|
- |
Stand der Technik zur Lärmminderung, |
|
- |
Aufwand im Verhältnis zur Verbesserung der Immissionssituation
im Einwirkungsbereich der Anlage, |
|
- |
Betriebsdauer der Anlage seit der Neu- oder
Änderungsgenehmigung der Anlage, |
|
- |
technische Besonderheiten der Anlage, |
|
- |
Platzverhältnisse am Standort. |
Eine
nachträgliche Anordnung darf nicht getroffen werden, wenn sich eine
Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 aus einer Erhöhung oder erstmaligen
Berücksichtigung der Vorbelastung ergibt, die Zusatzbelastung weniger als 3
dB(A) beträgt und die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 5 dB(A)
überschritten sind.
5.2 Anordnungen im Einzelfall bei nicht genehmigungsbedürftigen
Anlagen
Bei
der Ermessensausübung im Rahmen der Anwendung des § 24 BImSchG können die unter
Nummer 5.1 genannten Grundsätze mit Ausnahme der in Nummer 5.1 Abs. 3
getroffenen Regelung, die der Berücksichtigung der Vorbelastung im
Genehmigungsverfahren Rechnung trägt, unter Beachtung der Unterschiede der
maßgeblichen Grundpflichten nach den Nummern 3.1 und 4.1 entsprechend
herangezogen werden.
Die
Prüfung einer Anordnung im Einzelfall kommt insbesondere in Betracht, wenn
|
a) |
bereits eine Beurteilung nach den Nummern 4.2 und 4.3 ergibt,
daß der Anlagenbetreiber die Grundpflichten nach Nummer 4.1 nicht erfüllt
oder |
|
b) |
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß vermeidbare
Geräuschemissionen der Anlage einen relevanten Beitrag zu einer durch die
Geräusche mehrerer Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkung
leisten. |
Kommen
im Falle des Satzes 1 Buchstabe b Abhilfemaßnahmen auch gegenüber anderen Anlagenbetreibern
in Betracht, ist zusätzlich Nummer 5.3 zu beachten.
5.3 Mehrere zu einer schädlichen Umwelteinwirkung beitragende
Anlagen unterschiedlicher Betreiber
Tragen
mehrere Anlagen unterschiedlicher Betreiber relevant zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
bei, so hat die Behörde die Entscheidung über die Auswahl der zu ergreifenden
Abhilfemaßnahmen und der Adressaten entsprechender Anordnungen nach den Nummern
5.1 oder 5.2 nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
zu treffen.
Als
dabei zu berücksichtigende Gesichtspunkte kommen insbesondere in Betracht
|
a) |
der Inhalt eines bestehenden oder speziell zur Lösung der
Konfliktsituation erstellten Lärmminderungsplans nach § 47a BImSchG, |
|
b) |
die Wirksamkeit der Minderungsmaßnahmen, |
|
c) |
der für die jeweilige Minderungsmaßnahme notwendige
Aufwand, |
|
d) |
die Höhe der Verursachungsbeiträge, |
|
e) |
Vorliegen und Grad eines etwaigen Verschuldens. |
Ist
mit der alsbaldigen Fertigstellung eines Lärmminderungsplans nach § 47a BImSchG
zu rechnen, der für die Entscheidung nach Absatz 1 von maßgebender Bedeutung
sein könnte, und erfordern Art und Umfang der schädlichen Umwelteinwirkungen
nicht sofortige Abhilfemaßnahmen, so kann die Behörde die Entscheidung nach
Absatz 1 im Hinblick auf die Erstellung des Lärmminderungsplans für eine
angemessene Zeit aussetzen.
6 Immissionsrichtwerte
6.1 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von
Gebäuden
Die
Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte
außerhalb von Gebäuden
|
a) |
in Industriegebieten
|
||||
|
b) |
in Gewerbegebieten
|
||||
|
c) |
in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
|
||||
|
d) |
in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
|
||||
|
e) |
in reinen Wohngebieten
|
||||
|
f) |
in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten
|
Einzelne
kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr
als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
6.2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von
Gebäuden
Bei
Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung
betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde
schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der
Lage des Gebäudes in einem der in Nummer 6.1 unter Buchstaben a bis f genannten
Gebiete:
|
tags |
35 dB(A) |
|
nachts |
25 dB(A). |
Einzelne
kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als
10 dB(A) überschreiten.
Weitergehende
baurechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
6.3 Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse
Bei
seltenen Ereignissen nach Nummer 7.2 betragen die Immissionsrichtwerte für den
Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gebieten nach
Nummer 6.1 Buchstaben b bis f
|
tags |
70 dB(A), |
|
nachts |
55 dB(A). |
Einzelne
kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte
|
- |
in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstabe b am Tag um nicht mehr
als 25 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 15 dB(A), |
|
- |
in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f am Tag um nicht
mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A) |
überschreiten.
6.4 Beurteilungszeiten
Die
Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 beziehen sich auf folgende
Zeiten:
|
1. tags |
06.00 - 22.00 Uhr |
|
2. nachts |
22.00 - 06.00 Uhr |
Die
Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden,
soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher
Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen
erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im
Einwirkungsbereich der Anlage ist sicherzustellen.
Die
Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 gelten während des Tages für
eine Beurteilungszeit von 16 Stunden. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht
ist die volle Nachtstunde (z. B. 1.00 bis 2.00 Uhr) mit dem höchsten
Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.
6.5 Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit
Für
folgende Zeiten ist in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben d bis f bei der
Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch
einen Zuschlag zu berücksichtigen:
|
1. an Werktagen |
06.00 - 07.00 Uhr, 20.00 - 22.00 Uhr |
|
2. an Sonn- und Feiertagen |
06.00 - 09.00 Uhr, 13.00 - 15.00 Uhr, 20.00 - 22.00 Uhr. |
Der
Zuschlag beträgt 6 dB.
Von
der Berücksichtigung des Zuschlags kann abgesehen werden, soweit dies wegen der
besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor
schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist.
6.6 Zuordnung des Immissionsortes
Die
Art der in Nummer 6.1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich aus
den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen
festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und
Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Nummer 6.1
entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
6.7 Gemengelagen
Wenn
gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen
vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen
(Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden
Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die
aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit
dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die
Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht
überschritten werden. Es ist vorauszusetzen, daß der Stand der
Lärmminderungstechnik eingehalten wird.
Für
die Höhe des Zwischenwertes nach Absatz 1 ist die konkrete Schutzwürdigkeit des
betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des
Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch
Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines
Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst
verwirklicht wurde. Liegt ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer
Richtung zur Anlage, so ist dem durch die Anordnung der Anlage auf dem
Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu
tragen.
6.8 Ermittlung der Geräuschimmissionen
Die
Ermittlung der Geräuschimmissionen erfolgt nach den Vorschriften des Anhangs.
6.9 Meßabschlag bei Überwachungsmessungen
Wird
bei der Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der
Beurteilungspegel durch Messung nach den Nummern A.1.6 oder A.3 des Anhangs
ermittelt, so ist zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach Nummer 6 ein
um 3 dB(A) verminderter Beurteilungspegel heranzuziehen.
7 Besondere Regelungen
7.1 Ausnahmeregelung für Notsituationen
Soweit
es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur
Abwehr eines betrieblichen Notstandes erforderlich ist, dürfen die
Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 überschritten werden. Ein betrieblicher
Notstand ist ein ungewöhnliches, nicht voraussehbares, vom Willen des
Betreibers unabhängiges und plötzlich eintretendes Ereignis, das die Gefahr
eines unverhältnismäßigen Schadens mit sich bringt.
7.2 Bestimmungen für seltene Ereignisse
Ist
wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten, daß
in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als
zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils
zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte nach den
Nummern 6.1 und 6.2 auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur
Lärmminderung nicht eingehalten werden können, kann eine Überschreitung im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens für genehmigungsbedürftige Anlagen zugelassen
werden. Bei bestehenden genehmigungsbedürftigen oder nicht
genehmigungsbedürftigen Anlagen kann unter den genannten Voraussetzungen von
einer Anordnung abgesehen werden.
Dabei
ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Dauer und der Zeiten der
Überschreitungen, der Häufigkeit der Überschreitungen durch verschiedene
Betreiber insgesamt sowie von Minderungsmöglichkeiten durch organisatorische
und betriebliche Maßnahmen zu prüfen, ob und in welchem Umfang der
Nachbarschaft eine höhere als die nach den Nummern 6.1 und 6.2 zulässige
Belastung zugemutet werden kann. Die in Nummer 6.3 genannten Werte dürfen nicht
überschritten werden. In der Regel sind jedoch unzumutbare
Geräuschbelästigungen anzunehmen, wenn auch durch seltene Ereignisse bei
anderen Anlagen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1
und 6.2 verursacht werden können und am selben Einwirkungsort Überschreitungen
an insgesamt mehr als 14 Kalendertagen eines Jahres auftreten.
Nummer
4.3 bleibt unberührt.
7.3 Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche
Für
Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz
besitzen (tieffrequente Geräusche), ist die Frage, ob von ihnen schädliche
Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu
beurteilen. Schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere auftreten, wenn
bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen
Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nummer A.1.5 des Anhangs ermittelte
Differenz LCeq - LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise
zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A.1.5 des
Anhangs.
Wenn
unter Berücksichtigung von Nummer A.1.5 des Anhangs schädliche
Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind, so sind
geeignete Minderungsmaßnahmen zu prüfen. Ihre Durchführung soll ausgesetzt
werden, wenn nach Inbetriebnahme der Anlage auch ohne die Realisierung der
Minderungsmaßnahmen keine tieffrequenten Geräusche auftreten.
7.4 Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen
Fahrzeuggeräusche
auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang
mit dem Betrieb der Anlage entstehen, sind der zu beurteilenden Anlage
zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden
Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu
beurteilen. Sonstige Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sind bei der
Ermittlung der Vorbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Für
Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten die Absätze 2 bis 4.
Geräusche
des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand
von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1
Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie
möglich vermindert werden, soweit
|
- |
sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag
oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, |
|
- |
keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist
und |
|
- |
die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16.
BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. |
Der
Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist
zu berechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990
- RLS-90, bekanntgemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministeriums für
Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.) Nr. 7 vom 14. April 1990 unter
lfd. Nr. 79. Die Richtlinien sind zu beziehen von der Forschungsgesellschaft
für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Allee 10, 50679 Köln.
Der
Beurteilungspegel für Schienenwege ist zu ermitteln nach der Richtlinie zur
Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen - Ausgabe 1990 - Schall 03,
bekanntgemacht im Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 14 vom 4. April 1990
unter lfd. Nr. 133. Die Richtlinie ist zu beziehen von der Deutschen Bahn AG,
Drucksachenzentrale, Stuttgarter Straße 61a, 76137 Karlsruhe.
8 Zugänglichkeit der Norm- und
Richtlinienblätter
Die
in dieser Technischen Anleitung genannten DIN-Normblätter, ISO-Normen und
VDI-Richtlinien sind bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Die
genannten Normen und Richtlinien sind bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig
gesichert niedergelegt.
9 Aufhebung von Vorschriften
Die
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 16. Juli 1968 (Beilage zum BAnz.
Nr. 137 vom 26. Juli 1968) wird mit Inkrafttreten dieser Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift aufgehoben.
10 Inkrafttreten
Diese
Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tage des dritten auf die
Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Anhang: Ermittlung der Geräuschimmissionen
A.1 Allgemeine Vorschriften für die Ermittlung
der Geräuschimmissionen
A.1.1 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
A.1.1.1 Mittlerer Schalleistungspegel
Der
mittlere Schalleistungspegel LWeq ist der Pegel der über die
Einwirkzeit gemittelten Schalleistung. Die Frequenzbewertung bzw. das
Frequenzband, für die der mittlere Schalleistungspegel gilt, werden durch
Indizes, z. B. LWA, LWOkt, gekennzeichnet.
A.1.1.2 Immissionswirksamer Schalleistungspegel
Der
immissionswirksame Schalleistungspegel einer Anlage ist der
Schalleistungspegel, der sich aus der Summe der Schalleistungen aller
Schallquellen der Anlage ergibt, abzüglich der Verluste auf dem Ausbreitungsweg
innerhalb der Anlage und unter Berücksichtigung der Richtwirkungsmaße der
Schallquellen. Er kann z. B. durch eine Rundum-Messung nach ISO 8297, Ausgabe
Dezember 1994, bestimmt werden.
A.1.1.3 Einwirkzeit TE
Die
Einwirkzeit TE einer Schallquelle oder einer Anlage ist die Zeit
innerhalb der Beurteilungszeit oder der Teilzeit, während der die Schallquelle
oder Anlage in Betrieb ist.
A.1.1.4 Körperschallübertragung
Bei
Körperschallübertragung wird Schall von der Quelle über den Boden und/oder
Bauteile zu den Begrenzungsflächen der schutzbedürftigen Räume übertragen.
A.1.2 Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung
Die
Geräuschimmissionen sind für die von den zuständigen Behörden vorgegebenen
maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer A.1.3 zu ermitteln.
Wird
die Zusatzbelastung ermittelt, so sind
|
a) |
diejenige bestimmungsgemäße Betriebsart der Anlage -
gegebenenfalls getrennt für Betriebsphasen mit unterschiedlichen Emissionen
-, die in ihrem Einwirkungsbereich die höchsten Beurteilungspegel erzeugt,
zugrunde zu legen und |
|
b) |
die verschiedenen Witterungsbedingungen gemäß DIN ISO 9613-2,
Entwurf Ausgabe September 1997, Gleichung (6) zu berücksichtigen. |
Der
Beurteilungspegel LG der Gesamtbelastung, die nach der
Inbetriebnahme einer genehmigungsbedürftigen Anlage zu erwarten ist, wird nach
Gleichung (G1) aus der nach Nummer A.3 ermittelten Vorbelastung LV
und der nach Nummer A.2 ermittelten Zusatzbelastung LZ bestimmt.
A.1.3 Maßgeblicher Immissionsort
Die
maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer 2.3 liegen
|
a) |
bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des
geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen
schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989; |
|
b) |
bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine
Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten
betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen
Räumen erstellt werden dürfen; |
|
c) |
bei mit der zu beurteilenden Anlage baulich verbundenen
schutzbedürftigen Räumen, bei Körperschallübertragung sowie bei der
Einwirkung tieffrequenter Geräusche in dem am stärksten betroffenen schutzbedürftigen
Raum. |
Ergänzend
gelten die Bestimmungen nach DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, Abschnitt 6.1 zu
Ersatzmeßorten sowie zur Mikrofonaufstellung und Meßdurchführung.
A.1.4 Beurteilungspegel Lr
Der
Beurteilungspegel wird in Anlehnung an DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996,
Gleichung (1) gebildet. Der Zu- oder Abschlag für bestimmte Geräusche und
Situationen entfällt. Zusätzlich ist die meteorologische Korrektur nach DIN ISO
9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, Gleichung (6) zu berücksichtigen.
Treten
während einer Beurteilungszeit unterschiedliche Emissionen auf oder sind
unterschiedliche Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit,
Impulshaltigkeit oder Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit erforderlich, so
ist zur Ermittlung der Geräuschimmission während der gesamten Beurteilungszeit
diese in geeigneter Weise in Teilzeiten Tj aufzuteilen, in denen die
Emissionen im wesentlichen gleichartig und die Zuschläge konstant sind. Eine
solche Unterteilung ist z. B. bei zeitlich abgrenzbarem unterschiedlichem
Betrieb der Anlage erforderlich.
Der
Beurteilungspegel wird dann nach Gleichung (G2) berechnet.
|
Tj |
Teilzeit j |
|
N |
Zahl der gewählten Teilzeiten |
|
LAeq,j |
Mittelungspegel während der Teilzeit Tj |
|
Cmet |
meteorologische Korrektur nach DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe
September 1997, Gleichung (6) |
|
KT,j |
Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit nach den Nummern
A.2.5.2 (Prognose) oder A.3.3.5 (Messung) in der Teilzeit Tj |
|
KI,j |
Zuschlag für Impulshaltigkeit nach den Nummern A.2.5.3
(Prognose) oder A.3.3.6 (Messung) in der Teilzeit Tj |
|
KR,j |
Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach
Nummer 6.5 in der Teilzeit Tj |
Der
Beurteilungspegel wird für die Beurteilungszeiten tags und nachts getrennt
ermittelt
A.1.5 Hinweise zur Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche
Tieffrequente
Geräusche können z. B. durch folgende Schallquellen verursacht werden:
|
- |
langsam laufende Ventilatoren (z. B. bei Kühltürmen), |
|
- |
Auspuffanlagen langsam laufender Verbrennungsmotoren, |
|
- |
Brenner in Verbindung mit Feuerungsanlagen, |
|
- |
Motorenprüfstände, |
|
- |
Vakuumpumpen, |
|
- |
Rootsgebläse, |
|
- |
langsam laufende Siebe, Mühlen und Rinnen, |
|
- |
Kolbenkompressoren, |
|
- |
Auspacktrommeln. |
Bestimmte
Anlagen leiten auch tieffrequente Wechselkräfte in den Baugrund ein. Die
dadurch erzeugten Schwingungen können als Körperschall in schutzbedürftige
Räume übertragen werden und dort tieffrequente Geräusche verursachen.
Hinweise
zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält DIN 45680,
Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt 1. Danach sind schädliche
Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten
Anhaltswerte nicht überschritten werden.
A.1.6 Ermittlung von Schießgeräuschimmissionen
Die
Schießgeräuschimmissionen werden nach der Richtlinie VDI 3745 Blatt 1, Ausgabe
Mai 1993, ermittelt. Hierbei sind in der Regel die Bestimmungen für gesteuerte
Messungen anzuwenden. Weiterhin ist zu beachten:
|
a) |
abweichend von VDI 3745 Blatt 1 gelten die
Immissionsrichtwerte, Beurteilungszeiten und der Zuschlag für Tageszeiten mit
erhöhter Empfindlichkeit nach Nummer 6; |
|
b) |
ergänzend zu VDI 3745 Blatt 1 sind die Kriterien für einzelne
kurzzeitige Geräuschspitzen nach Nummer 6 auf die Einzelschußpegel nach
Abschnitt 4.4 der VDI-Richtlinie anzuwenden; |
|
c) |
weiterhin ist die meteorologische Korrektur nach DIN ISO
9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, Gleichung (6) zu
berücksichtigen; |
|
d) |
bezüglich der Zahl der Stichprobenmessungen ist Nummer A.3.3.7
unter Berücksichtigung von Abschnitt 4.3 der VDI-Richtlinie entsprechend
anzuwenden. |
A.2 Ermittlung der Geräuschimmissionen durch
Prognose
A.2.1 Prognoseverfahren
Für
die Prognose der Geräuschimmissionen sind zwei Verfahren angegeben:
|
a) |
die detaillierte Prognose (DP), |
|
b) |
die überschlägige Prognose (ÜP). |
Die
ÜP ist für die Vorplanung und in Fällen ausreichend, in denen die nach ihr
berechneten Beurteilungspegel zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte
führen. In allen anderen Fällen ist eine DP durchzuführen.
Für
die Berechnung von Körperschallübertragungen und für Geräuschübertragungen
innerhalb von Gebäuden werden keine Vorschriften angegeben.
A.2.2 Grundsätze
Bei
einer Immissionsprognose sind alle Schallquellen der Anlage einschließlich der
in Nummer 7.4 Abs. 1 Satz 1 genannten Transport- und Verkehrsvorgänge auf dem
Betriebsgrundstück der Anlage zu berücksichtigen.
Wenn
zu erwarten ist, daß kurzzeitige Geräuschspitzen von der Anlage die nach Nummer
6 zulässigen Höchstwerte überschreiten können, sind auch deren Pegel zu
berechnen.
Die
Genauigkeit der Immissionsprognose hängt wesentlich von der Zuverlässigkeit der
Eingabedaten ab. Diese sind deshalb stets kritisch zu prüfen.
Schalleistungspegel sollen möglichst nach einem Meßverfahren der
Genauigkeitsklasse 2 oder 1 bestimmt worden sein, wie sie in DIN 45635-1, in
der Normenreihe ISO 3740 bis ISO 3747 (für Maschinen) oder in ISO 8297 (für
Industrieanlagen) beschrieben sind. Falls die Umrechnung in Schalleistungspegel
möglich ist, können auch Schalldruckpegel in bestimmten Abständen, insbesondere
nach der Normenreihe DIN EN ISO 11200 ermittelte Daten, herangezogen werden.
Für
die Ermittlung der von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlten
Schalleistungen wird auf die Richtlinie VDI 2571 verwiesen.
Für
Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück nach Nummer 7.4 Abs. 1 Satz 1
können insbesondere die in Nummer 7.4 Abs. 3 und 4 genannten Vorschriften sowie
die Berechnungsverfahren nach DIN 18005 Teil 1, Ausgabe Mai 1987, herangezogen
werden.
Für
die Schallausbreitungsrechnung wird auf die Regelungen der DIN ISO 9613-2,
Entwurf Ausgabe September 1997, für die Schallabstrahlung auf VDI 2714, Ausgabe
Januar 1988, Abschnitt 5 verwiesen.
A.2.3 Detaillierte Prognose
A.2.3.1 Allgemeines
Bei
der Prognose ist von den mittleren Schalleistungspegeln der nach Nummer A.2.2
zu berücksichtigenden Schallquellen, gegebenenfalls getrennt nach Teilzeiten
(vgl. Nummer A.1.4) auszugehen.
Die
Berechnung der Immissionspegel soll in Oktaven, in der Regel für die
Mittenfrequenzen 63 bis 4000 Hz erfolgen. Dabei wird mit den für Oktavbänder
ermittelten Schalleistungspegeln und Einflüssen auf dem Schallausbreitungsweg
gerechnet. Anteile des Spektrums in der Oktave 8000 Hz sind nur in
Ausnahmefällen zu berücksichtigen (z. B. bei geringem Abstand eines
Immissionsortes oder Ersatzimmissionsortes von einer Gasreduzierstation im
Freien).
Liegen
die Emissionsdaten nur als A-bewertete Schallpegel vor, kann die Prognose mit
diesen Werten entsprechend DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997,
Abschnitt 1 durchgeführt werden.
A.2.3.2 Eingangsdaten für die Berechnung
Für
die Berechnung werden für jede zu berücksichtigende Schallquelle der mittlere
Schalleistungspegel, die Einwirkzeit TE gegebenenfalls getrennt nach
Teilzeiten, die Richtwirkungskorrektur sowie Angaben zur Ton-, Informations-
und Impulshaltigkeit der Geräusche und zur Lage und Höhe der Schallquellen
benötigt.
Als
Eingangsdaten für die Berechnung können Meßwerte, Erfahrungswerte oder
Herstellerangaben verwendet werden, soweit sie den Anforderungen nach Nummer
A.2.2 Abs. 3 entsprechen. Wenn aufgrund besonderer Vorkehrungen eine im
Vergleich zu den Erfahrungswerten weitergehende dauerhafte Lärmminderung
nachgewiesen ist, können die der Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte
bei den Eingangsdaten berücksichtigt werden.
Außerdem
werden benötigt:
|
- |
die Lage und Abmessung relevanter Hindernisse (Bebauung,
Bewuchs, Schallschirme) und |
|
- |
die Lage und Höhe der maßgeblichen Immissionsorte. |
Für
die Berechnung der Mittelungspegel der Geräusche, die von dem nach Nummer 7.4
Abs. 1 Satz 1 der Anlage zuzurechnenden Kraftfahrzeugverkehr auf Parkflächen
ausgehen, ist bei der Bestimmung der Anzahl der Fahrzeugbewegungen je
Stellplatz und Stunde, sofern keine genaueren Zahlen vorliegen, von bei
vergleichbaren Anlagen gewonnenen Erfahrungswerten auszugehen.
A.2.3.3 Von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlte
Schalleistungen
Die
von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlten Schalleistungen sind
nach der Richtlinie VDI 2571, Abschnitt 3 möglichst in Oktavbändern zu
ermitteln.
Die
in der Richtlinie angegebene Formel zur Berechnung der Innenschallpegel setzt
ein diffuses Schallfeld im Raum voraus und ergibt in Fabrikhallen in der Regel
zu hohe und nur für nahe an Außenhautelementen gelegene laute Schallquellen
etwas zu niedrige Werte. Wenn genauere Berechnungsgrundlagen, z. B. nach VDI
3760, Ausgabe Februar 1996, vorliegen, kann von den damit berechneten
Innenschallpegeln ausgegangen werden.
A.2.3.4 Schallausbreitungsrechnung
Die
Rechnung ist für jede Schallquelle und jede Oktave entsprechend DIN ISO 9613-2,
Entwurf Ausgabe September 1997, Abschnitt 6 durchzuführen. Dabei werden die
Schalldämpfung aufgrund von Schallausbreitung durch Bewuchs, Industriegelände
und Bebauungsflächen nach Anhang A, Abschirmungen und Reflexionen nach den
Abschnitten 7.4 und 7.5 der DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997,
berücksichtigt.
Der
Mittelungspegel LAeq am maßgeblichen Immissionsort ergibt sich für
jede Schallquelle nach Gleichung (5) der DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe
September 1997.
A.2.3.5 Berechnung der Pegel kurzzeitiger Geräuschspitzen
Unter
den Voraussetzungen von Nummer A.2.2 Abs. 2 ist die Berechnung nach Nummer
A.2.3.4 statt mit den mittleren Schalleistungspegeln aller Schallquellen mit
den maximalen Schalleistungspegeln der Schallquellen mit kurzzeitigen
Geräuschspitzen zu wiederholen. Treten bei mehreren Schallquellen der Anlage
derartige Geräuschspitzen gleichzeitig auf, so ist für die gesamte Anlage der
Pegel der kurzzeitigen Geräuschspitzen am Immissionsort aus den nach Nummer
A.2.3.4 bestimmten Beiträgen LAFmax,i der einzelnen Schallquellen
(Index i) entsprechend Gleichung (G3) aufzusummieren.
A.2.4 Überschlägige Prognose
A.2.4.1 Allgemeines
Bei
der überschlägigen Prognose werden die Mittelungspegel am maßgeblichen
Immissionsort mit Hilfe der mittleren A-bewerteten Schalleistungspegel, der
Einwirkzeiten und der Richtwirkungskorrekturen der Schallquellen sowie einer
vereinfachten Schallausbreitungsrechnung ermittelt, bei der eine
schallausbreitungsgünstige Wetterlage zugrunde gelegt und nur die geometrische
Schallausbreitungsdämpfung berücksichtigt wird.
Die
Festlegungen zu den Eingangsdaten und zur Einbeziehung der von Parkplätzen
ausgehenden Geräusche nach Nummer A.2.3.2 gelten entsprechend.
A.2.4.2 Von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes
abgestrahlte Schalleistungen
Die
von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlten Schalleistungen sind
nach der Richtlinie VDI 2571, Abschnitt 3, Gleichung (9b) zu ermitteln.
Bei
Räumen, in denen der Innenpegel durch Schall mit starken tieffrequenten
Komponenten bestimmt wird, ergibt die genannte Gleichung zu niedrige
Schalleistungspegel. In solchen Fällen muß für die ins Freie abgestrahlte
Schalleistung mit einem Sicherheitszuschlag von 5 dB(A) gerechnet oder eine DP
durchgeführt werden.
A.2.4.3 Überschlägige Schallausbreitungsrechnung
Für
jede Schallquelle ist der Mittelungspegel LAeq(sm) am
Immissionsort für ihre Einwirkzeit TE nach Gleichung (G4) zu
berechnen:
Darin
bedeutet
|
LWAeq |
der mittlere A-bewertete Schalleistungspegel der
Schallquelle |
|
DI |
das Richtwirkungsmaß nach VDI 2714, Abschnitt 5.1, Bild 2 (nur
bei Eigenabschirmung durch das Gebäude) |
|
KO |
das Raumwinkelmaß nach VDI 2714, Abschnitt 5.2, Tabelle
2 |
|
sm |
der Abstand des Immissionsortes in m vom Zentrum der Quelle.
Wenn der Abstand des Immissionsortes vom Mittelpunkt der Anlage mehr als das
Zweifache ihrer größten Ausdehnung beträgt, kann für alle Schallquellen
einheitlich statt sm der Abstand des Immissionsortes vom
Mittelpunkt der Anlage eingesetzt werden. |
Außer
der Eigenabschirmung von schallabstrahlenden Gebäuden sind keine Abschirmungen
zu berücksichtigen. Mit DI -10 dB für die dem Immissionsort abgewandte Seite des Gebäudes
darf nur gerechnet werden, wenn sich ihr gegenüber keine reflektierende Fläche
(z. B. Wand eines Gebäudes) befindet.
Reflexionen,
die nicht im Raumwinkelmaß enthalten sind, sind nach VDI 2714, Abschnitt 7.1
durch die Annahme von Spiegelschallquellen zu berücksichtigen.
A.2.4.4 Berechnung der Pegel kurzzeitiger Geräuschspitzen
Sofern
nach Nummer A.2.2 Abs. 2 erforderlich, ist die Berechnung nach Nummer A.2.4.3
entsprechend Nummer A.2.3.5 mit den maximalen A-bewerteten Schalleistungspegeln
der Schallquellen mit kurzzeitigen Geräuschspitzen zu wiederholen.
A.2.5 Berechnung des Beurteilungspegels
A.2.5.1 Berechnung des Mittelungspegels der Anlage in den
Teilzeiten
Für
jeden maßgeblichen Immissionsort und jeden Ersatzimmissionsort ist der
Beurteilungspegel nach Gleichung (G2) zu berechnen. Der Mittelungspegel LAeq,j
der Anlage für die Teilzeit Tj wird aus den Mittelungspegeln LAeq,k,j
und den Einwirkzeiten TE,k,j aller Schallquellen k nach Gleichung
(G5) berechnet.
A.2.5.2 Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit KT
Für
die Teilzeiten, in denen in den zu beurteilenden Geräuschimmissionen ein oder
mehrere Töne hervortreten oder in denen das Geräusch informationshaltig ist,
ist für den Zuschlag KT je nach Auffälligkeit der Wert 3 oder 6 dB
anzusetzen.
Bei
Anlagen, deren Geräusche nicht ton- oder informationshaltig sind, ist KT
= 0 dB.
Falls
Erfahrungswerte von vergleichbaren Anlagen und Anlagenteilen vorliegen, ist von
diesen auszugehen.
A.2.5.3 Zuschlag für Impulshaltigkeit KI
Für
die Teilzeiten, in denen das zu beurteilende Geräusch Impulse enthält, ist für
den Zuschlag KI je nach Störwirkung der Wert 3 oder 6 dB anzusetzen.
Bei
Anlagen, deren Geräusche keine Impulse enthalten, ist KI = 0 dB.
Falls
Erfahrungswerte von vergleichbaren Anlagen und Anlagenteilen vorliegen, ist von
diesen auszugehen.
A.2.6 Darstellung der Ergebnisse
Die
Geräuschimmissionsprognose ist in einem Bericht darzustellen, der die
erforderlichen Angaben enthält, um die Datengrundlagen bewerten, das
Prognoseverfahren nachvollziehen und die Qualität der Ergebnisse einschätzen zu
können. In der Regel sind anzugeben:
|
- |
Bezeichnung der Anlage, |
||||||||||||||
|
- |
Antragsteller, |
||||||||||||||
|
- |
Auftraggeber, |
||||||||||||||
|
- |
Name der Institution und des verantwortlichen
Bearbeiters, |
||||||||||||||
|
- |
Aufgabenstellung, |
||||||||||||||
|
- |
verwendetes Verfahren, |
||||||||||||||
|
- |
Beschreibung des Betriebsablaufs der Anlage, soweit er
schalltechnisch relevant ist, |
||||||||||||||
|
- |
Lageplan, aus dem die Anordnung (gegebenenfalls Koordinaten
mit Bezugsgrößen) der Anlage, der relevanten Schallquellen, der maßgeblichen
Immissionsorte und gegebenenfalls der Ersatzimmissionsorte zu ersehen
ist, |
||||||||||||||
|
- |
Liste der relevanten Schallquellen mit technischen Daten und
Betriebszeiten, bei Gebäuden als Schallquellen die Berechnungsgrundlagen der
Schalleistungspegel, |
||||||||||||||
|
- |
Angaben über die geplanten Schallschutzmaßnahmen, |
||||||||||||||
|
- |
bei der DP Angaben über die relevanten Hindernisse
(Schallschirme, Bebauung, Bewuchs), |
||||||||||||||
|
- |
Angaben für jeden maßgeblichen Immissionsort:
|
||||||||||||||
|
- |
Qualität der Prognose. |
A.3 Ermittlung der Geräuschimmissionen durch
Messung
A.3.1 Grundsätze
Geräuschimmissionen
sind je nach Aufgabenstellung für die Vorbelastung, die Zusatzbelastung, die
Gesamtbelastung oder die Belastung durch Fremdgeräusche an den maßgeblichen
Immissionsorten zu ermitteln.
Wenn
Messungen an den maßgeblichen Immissionsorten nach Nummer A.1.3 nicht möglich
sind, z. B. bei Fremdgeräuscheinfluß oder bei Seltenheit von Mitwindwetterlagen
(siehe Verweise in Nummer A.3.3.3), kann die zuständige Behörde festlegen, daß
die Geräuschimmissionen an den maßgeblichen Immissionsorten aus Ersatzmessungen
nach einem der in Nummer A.3.4 beschriebenen Verfahren ermittelt werden.
Hierbei werden Meßergebnisse (Geräuschimmissionen an Ersatzimmissionsorten bzw.
Schalleistungspegel) mit Schallausbreitungsrechnungen verknüpft.
Für
die einzusetzenden Meßgeräte, die Meßverfahren sowie die Bestimmung des
maßgeblichen Beurteilungspegels gilt DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, soweit
dieser Anhang nicht abweichende, eingrenzende oder ergänzende Regelungen
trifft.
Hinweise
zur Ermittlung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A.1.5.
A.3.2 Meßgeräte
Für
die bei den Schallmessungen eingesetzten Meßgeräte gelten die Anforderungen
nach DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996. Ergänzend ist zu beachten:
Als
Schallpegelmeßgeräte dürfen verwendet werden:
|
a) |
geeichte Schallpegelmesser der Klasse 1 nach DIN EN 60651,
Ausgabe Mai 1994, oder DIN EN 60804, Ausgabe Mai 1994, |
|
b) |
geeichte Schallpegelmeßeinrichtungen im Sinne des Abschnitts 3
der Anlage 21 zur Eichordnung. |
Können
wegen Erschwernissen, die in der Immissionssituation begründet sind, die
Messungen nicht mit geeichten Meßeinrichtungen durchgeführt werden (z. B. bei
Einsatz von Richtmikrofonen wegen hoher Belastung durch Fremdgeräusche), so
dürfen in begründeten Einzelfällen nicht geeichte Meßeinrichtungen verwendet
werden, sofern die dabei entstehenden Abweichungen nachvollziehbar
quantifiziert und bei der Beurteilung berücksichtigt werden.
A.3.3 Meßverfahren und Auswertung
A.3.3.1 Meßwertarten
Bei
Schallmessungen nach dieser Technischen Anleitung wird in der Regel die
Frequenzbewertung A und die Zeitbewertung F nach DIN EN 60651, Ausgabe Mai
1994, benutzt.
Für
die Beurteilung der Geräuschimmissionen werden in dieser Technischen Anleitung
die in Tabelle 1 aufgeführten Meßwertarten verwendet. Welche Meßwertarten
zusätzlich zum Mittelungspegel LAeq zu erfassen sind, hängt vom
Einzelfall ab.
Tabelle 1: Meßwertarten und ihre Anwendung
Meßwertart
Anwendung
Fundstelle
================================================================
LAeq
Beurteilung der Geräuschimmissionen Nummer 2.7
Nummer A.1.4
----------
------------------------------------ --------------
LAFmax
Beurteilung von Geräuschspitzen Nummer 2.8
----------
------------------------------------ --------------
LAFTeq
Zuschlag für Impulshaltigkeit
Nummer A.3.3.6
----------
------------------------------------ --------------
LAF95
Prüfung auf ständig vorherrschende Nummer 3.2.1
Fremdgeräusche
----------------------------------------------------------------
A.3.3.2 Meßorte
Die Messungen werden in der Regel an den maßgeblichen
Immissionsorten nach Nummer A.1.3 durchgeführt. Zu den Meßorten bei
Ersatzmessungen nach Nummer A.3.1 Abs. 2 siehe Nummer A.3.4.
A.3.3.3 Durchführung der Messungen
Für
die Durchführung der Messungen sind die Bestimmungen der DIN 45645-1, Ausgabe
Juli 1996, Abschnitte 6.2 bis 6.5 zu beachten. Ergänzend wird festgelegt:
Ist
die Vorbelastung oder die Gesamtbelastung (Nummer 2.4) zu ermitteln, ist bei
der Festlegung von Zeit und Dauer der Messung auf die Anlagen abzustellen, die
wesentliche Beiträge liefern. Bei Abständen zwischen maßgeblichem Immissionsort
und diesen Anlagen ab 200 m sind die Messungen in der Regel bei Mitwind
durchzuführen. Für die Ermittlung der Zusatzbelastung durch Messung gilt Satz 2
entsprechend. Bei der Bestimmung des Beurteilungspegels ist die meteorologische
Korrektur nach DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, Gleichung (6) zu
berücksichtigen.
A.3.3.4 Bestimmung des Beurteilungspegels
Der
Beurteilungspegel ist nach Gleichung (G2) zu bestimmen.
A.3.3.5 Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit
Treten
in einem Geräusch während bestimmter Teilzeiten Tj ein oder mehrere Töne
hörbar hervor oder ist das Geräusch informationshaltig, so beträgt der Zuschlag
für Ton- und Informationshaltigkeit KT,j für diese Teilzeiten je
nach Auffälligkeit 3 oder 6 dB.
Die
Tonhaltigkeit eines Geräusches kann auch meßtechnisch bestimmt werden (DIN
45681, Entwurf Ausgabe Mai 1992).
A.3.3.6 Zuschlag für Impulshaltigkeit
Enthält
das zu beurteilende Geräusch während bestimmter Teilzeit Tj Impulse,
so beträgt der Zuschlag KI,j für Impulshaltigkeit für diese
Teilzeiten:
LAFTeq,j
ist der Taktmaximal-Mittelungspegel nach Nummer 2.9.
A.3.3.7 Maßgeblicher Wert des Beurteilungspegels
Der
maßgebliche Wert des Beurteilungspegels wird nach DIN 45645-1, Ausgabe Juli
1996, Abschnitt 7.2 bestimmt. Bei der Festlegung von Zahl und Umfang der
Messungen sind die Vereinfachungen nach DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996,
Abschnitt 6.5.1 zu berücksichtigen.
A.3.4 Ersatzmessungen
A.3.4.1 Allgemeines
Die
Geräuschimmissionen an den maßgeblichen Immissionsorten können nach einem der
folgenden Verfahren aus Ersatzmessungen ermittelt werden:
|
a) |
Messungen an Ersatzimmissionsorten, |
|
b) |
Rundum-Messung, |
|
c) |
Schalleistungsmessungen von Einzelanlagen oder
Anlagengruppen. |
Die
Verfahren nach den Buchstaben b oder c sollen nur eingesetzt werden, wenn wegen
der örtlichen Gegebenheiten das Verfahren nach Buchstabe a nicht angewandt
werden kann.
A.3.4.2 Vorgehensweise bei Messungen an Ersatzimmissionsorten
Es
werden ein oder mehrere in der Regel näher zur Anlage gelegene
Ersatzimmissionsorte festgesetzt, an denen die für den maßgeblichen
Immissionsort kennzeichnende Geräuschsituation ermittelt werden kann und an
denen der Pegel des Anlagengeräusches ausreichend weit über dem
Fremdgeräuschpegel liegt.
Für
jeden Ersatzimmissionsort ist bei der Prognose nach Nummer A.2 der
Beurteilungspegel mit den gleichen Anlagendaten zu berechnen wie für die
maßgeblichen Immissionsorte. Im Genehmigungsbescheid ist für alle festgelegten
Ersatzimmissionsorte anzugeben, bei welchen (höchsten) Beurteilungspegeln die
Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten
sichergestellt ist.
A.3.4.3 Vorgehensweise bei der Rundum-Messung
Es
wird eine Rundum-Messung, z. B. nach ISO 8297, Ausgabe Dezember 1994,
festgesetzt. Als Meßergebnis wird der immissionswirksame Schalleistungspegel
der Anlage bestimmt. Daraus sind nach dem unter Nummer A.2 angegebenen
Prognoseverfahren die Beurteilungspegel für die maßgeblichen Immissionsorte zu
berechnen, wobei die Anlage als eine Schallquelle zu betrachten ist.
A.3.4.4 Vorgehensweise bei Schalleistungsmessungen
Es
wird festgesetzt, daß die Schalleistungspegel der Anlage einzeln oder in
Gruppen zu messen sind. Die Schalleistungspegel aller relevanten Quellen der
Anlage sind in der Regel nach einem der in Nummer A.2.2 genannten Verfahren zu
bestimmen. Ansonsten ist in möglichst enger Anlehnung an die dort genannten
Normen zu messen. Aus den Schalleistungspegeln aller relevanten Quellen der
Anlage sind die Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten zu
berechnen.
A.3.5 Meßbericht
Die
Geräuschimmissionsmessungen sind in einem Bericht darzustellen, der die
erforderlichen Angaben enthält, um die Durchführung der Ermittlungen und die
Darstellung der Ergebnisse nachvollziehen sowie die Qualität der Ergebnisse
einschätzen zu können. Im Bericht ist insbesondere anzugeben:
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- |
Bezeichnung der Anlage, |
|
- |
Antragsteller, |
|
- |
Auftraggeber, |
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- |
Name der Institution und des verantwortlichen
Bearbeiters, |
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- |
Aufgabenstellung, |
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- |
verwendetes Verfahren, |
|
- |
Lageplan, aus dem die Anordnung (gegebenenfalls Koordinaten
mit Bezugsgrößen) der Anlage, der relevanten Schallquellen, der maßgeblichen
Immissionsorte und gegebenenfalls der Ersatzimmissionsorte zu ersehen
ist, |
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- |
Ort und Zeit der Messungen, |
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- |
Schallausbreitungsbedingungen, |
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- |
Meßgeräte sowie Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden
Meßsicherheit, |
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- |
Betriebsweise und Auslastung der Anlage(n) während der
Messungen, |
|
- |
Fremdgeräuschsituation während der Messungen, gegebenenfalls
Schallpegelkorrekturen, |
|
- |
Beurteilungspegel, Maximalpegel sowie die zugehörigen
Bestimmungsgrößen, |
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- |
Qualität der Ergebnisse, |
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- |
gegebenenfalls erforderliche Angaben nach Nummer A.3.4 bei
Ersatzmessungen. |
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