Recht, Gesetz, Verordnung &
Leitfaden - 2
Auf diesen
Seiten finden Sie Verordnungen und Gesetze zu Autolärm, Freizeitlärm, Nachbarschaftslärm
und zu vielerlei anderen Arten vermeidbarer
Zwangsbeschallung
sowie den Leitfaden
zum Lärm der Akustik-Aktivistin Ute Becker - artAkus.
Urheberrechte
und Copyrights der Fremdtexte liegen bei den Verfassern.
Für ihren Leitfaden hebt die Autorin Ute Becker im Falle des privaten Gebrauchs
das Copyright auf.
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Seite 2 |
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DINorm |
Nils Tumat - |
Deutscher
Mieterbund |
Ute Becker |
FLUGS – Fachinformationsdienst |
Umweltbundesamt Lärmminderung im Verkehr |
(Die folgende Ausführung hat in Word einen ungefähren Umfang von 7 DIN A
4-Seiten)
Freizeitlärm – ‑ Ein Stiefkind des Umweltrechts – Bekämpfung des
Freizeitlärms
Nils Tumat, Oldenburg, Oktober 2003
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Inhalt |
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Seite |
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1 |
Situation |
1 |
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Rechtstechnische Abwicklung |
3 |
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3 |
Einzelprobleme |
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Ausblick |
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1 Situation
1.1 Vorbemerkung
Umfrageergebnisse – ohne daß ich deren
Aussagekraft überschätzen will – sprechen eine deutliche Sprache darüber,
daß und wie Menschen durch Lärm beeinträchtigt werden. In der letzten Zeit
rückt dabei eine Beobachtung mehr in den Mittelpunkt: Die Belästigung durch Freizeitlärm, und dabei wird immer
wieder deutlich, daß die Menschen der Sommerzeit vielfach mit gemischten
Gefühlen entgegensehen, denn „Sommerzeit ist Lärmzeit“. Damit ist nicht der
durch vermehrte Aktivitäten im Sommer zwangsläufig verbundene Lärm gemeint,
sondern der durch veränderte Technik und nicht zuletzt auch durch eine gerade
im Freizeitsektor sehr aktive Industrie zusätzlich entstehende Lärm.
1.2 Entwicklung in den letzten Jahren
Die Bekämpfung des Lärms
hat in den letzten Jahren und Jahrzehnten eine zweigeteilte Entwicklung
durchlaufen: Während der industrielle
und gewerbliche Lärm insbesondere durch behördliche Auflagen und
Überwachungen immerhin „unter Kontrolle“ ist, wuchert der Freizeitlärm heute noch wild und scheinbar ohne Regelungen. Hier
hat die Rücksichtnahme ebenso-wenig mit den technischen Möglichkeiten zur
Lärmerzeugung Schritt gehalten wie die behördliche Überwachung. Rechtliche
Regelungen gibt es zwar, jedoch sind sie kaum bekannt und werden weder von
Lärmerzeugern noch von Behörden ernst genommen und angewendet. Das führt zu
Unsicherheiten in der Bewertung des Lärms in der Bevölkerung.
Einerseits werden Vorstellungen unterstützt, daß jeder
soviel lärmen könne, wie er wolle. Es bilden sich Rechtsvorstellungen heraus,
die von den wirklichen Regelungen abweichen, z.B. die Vorstellung,
·
bis 22 Uhr sei alles erlaubt,
·
man dürfe einmal im Monat auch nachts lärmen,
·
wenn eine Behörde eine Veranstaltung erlaubt habe, sei nunmehr
jeder Lärm zu jeder Tages- und Nachtzeit abgesegnet.
Andererseits mangelt es
auch am Rechtsbewußtsein der
Geschädigten, die von Beschwerden absehen, weil sie glauben, dazu keine
Möglichkeit oder jedenfalls damit keinen Erfolg zu haben. Insbesondere bei
durch Gemeindeverwaltungen genehmigten („gestatteten“) lärmintensiven
Veranstaltungen, die nach Häufigkeit und Dauer besonders in den letzten Jahren
stark zugenommen haben, meinen Geschädigte (und häufig auch die Polizei), eine
Gemeinde könne alles erlauben. Auch die ‑ unzutreffende ‑
Meinung, wenn eine Gestattung vorliege, sei jeder Lärm erlaubt, hindert
Geschädigte an der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Das wiederum
führt auf seiten der Lärmverursacher und der gestattenden Gemeinden zu dem
häufig benutzten Scheinargument, es habe sich niemand beschwert. Es kommt auch
vor, daß Polizei und Bußgeldstellen nach der Regel vorgehen, es werde erst
eingeschritten, wenn sich mehr als nur eine Person beschwert (§ 258a
StGB?).
Die wenigen Personen
unter den Geschädigten, die sich zu Beschwerden entschließen, stehen dann meist
als Einzelkämpfer da, weil die anderen Geschädigten aus Angst oder Unsicherheit
lieber schweigen. Die Beschwerdeführer werden so leicht zu „Querulanten
1. Grades“
Hier ist eine wichtige Aufgabe des Staates zu sehen, von Amts
wegen einzuschreiten.
Dabei geht es nicht
darum, Feiern zu bekämpfen oder zu verbieten. Es geht nur darum, den dabei
häufig entstehenden Lärm in den von unserer Rechtsordnung bereits gesetzten
Grenzen zu halten.
In den wenigen bisher
gelaufenen Ermittlungsverfahren, auch gegen Verantwortliche von Gemeinden
(Amtsträgerstrafbarkeit), sind deutliche
Verbesserungen auf der Verwaltungsebene eingetreten:
·
Es werden Lärmgrenzwerte in die Gestattungen aufgenommen,
teilweise auch überwacht.
·
Es werden Gestattungsinhaber durch gesonderte Verträge
verpflichtet, Messungen durchzuführen.
·
Es gibt hier und dort „Lärmminderungskonzepte“, die schon zu
erstaunlichen Erfolgen geführt haben.
1.3 Ungeregelt trotz vieler Regelungen
Bei der Bekämpfung des
Lärms stehen die Beteiligten (Geschädigte, Behörden) nicht, wie es zunächst scheinen mag, ohne Regelungen da. Es gibt zahlreiche Regelungen, die bei
konsequenter Anwendung das Problem entschärfen können. An dieser konsequenten
Anwendung fehlt es bisher jedoch weitgehend.
2 Rechtstechnische
Abwicklung
Die folgenden Ausführungen sind in
erster Linie als Anregung zu
verstehen, wie in Zukunft verfahren werden kann, als erster Versuch, ein bisher
vernachlässigtes Problem in den Griff zu bekommen. Sie erheben deshalb keinen
Anspruch auf Vollständigkeit und völlige Fehlerfreiheit. Die Erfahrungen sind
noch gering, und es müssen zunächst Entwicklungen durchlaufen werden, ähnlich
wie zu Beginn der 70er Jahre, als sich auch noch niemand vorstellen konnte, wie
heute etwa der Gewässerschutz, der Naturschutz oder der Immissionsschutz
betrieben wird. Dabei wird es zunehmend mehr Sicherheit geben, und es ist
vorstellbar, daß beispielsweise die Polizei mit Lärmmeßgeräten ausgestattet
ist, wie heute schon mit Wasserprobengefäßen, Geschwindigkeitsmeßgeräten oder
Atemalkoholmeßeinrichtungen. Es ist auch denkbar, daß etwa Musikanlagen, die
zur Lärmerzeugung eingesetzt werden, eingezogen werden oder daß einem
Autofahrer, der mit den Lautsprechern seines Fahrzeuges – besonders im
Sommer bei geöffneten Fenstern und/oder offenem Dach ‑ die Umgebung
verlärmt, ein Fahrverbot auferlegt oder die Fahrerlaubnis entzogen wird (wenn
nicht die Verwaltungsbehörden vorher aufwachen und den Einbau solcher Geräte
verbieten).
Rechtlich sind zu unterscheiden:
·
die genehmigten lärmintensiven Veranstaltungen (z.B.
Open-Air-Veranstaltungen, Discotheken usw.)
·
die privaten (in aller Regel nicht genehmigten) lärmintensiven
Veranstaltungen (z.B. private Feiern im Freien)
·
Als Sonderproblem: Lautsprecher-Lärm aus Kraftfahrzeugen (hier
werden sämtliche sehr erfolgreichen Bemühungen der Autohersteller um
Lärmminderung der Fahrgeräusche wieder zunichte gemacht)
2.1 Genehmigte
lärmintensive Veranstaltungen
a) Vorschriften:
·
§ 325a StGB (Offizialdelikt, zur
Gesundheitsschädigung geeigneter Lärm, der Anlagenbegriff ist sehr weit zu
fassen, Lautsprecheranlagen, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente fallen
auf jeden Fall darunter)
·
§§ 223, 229 StGB (Körperverletzung, auch
Folgeerschei-nungen)
·
§ 117 Abs. 1
OWiG (Lärm, der
geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen
oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen)
·
TA-Lärm (Kein Gesetz, aber Grundlage für
Verwaltungsbehörden bei Gestattungen)
·
§ 327 StGB nicht, da es meistens um „nicht
genehmi-gungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG“ geht (zuständig für die
Überwachung: die Staatlichen Umweltämter und Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter)
b)
Beteiligte
Die Rechtsproblematik spielt sich in
der Regel auf vier Ebenen ab:
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1 |
Genehmigungsbehörde |
meist eine Gemeinde |
Gestattung (Grenzwerte, Überwachung) |
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2 |
Veranstalter |
meist ein örtlicher Verein |
Wer ist verantwortlich? |
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3 |
Lärmerzeuger |
meist eine Band o.ä. |
Vertrag mit 2 |
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4 |
Geschädigte |
meist Anwohner, oft die „leidende, aber schweigende
Mehrheit“ |
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Die Genehmigungsbehörde (1) erteilt dem
Veranstalter (2) eine Gestattung. Adressat ist meist der Vereinsvorsitzende.
Der Veranstalter schließt einen Vertrag mit dem Lärmerzeuger, der sich in der
Regel darauf verlassen kann, daß der Veranstalter für die rechtlichen
Rahmenbedingungen sorgt.
Wenn in der Gestattung Lärmgrenzwerte festgesetzt sind (das
ist noch immer die Ausnahme), wirken diese in der Regel, wenn sie eingehalten
werden, als Rechtfertigungsgrund.
Werden sie nicht eingehalten, sind die Tatbestände durch den Veranstalter erfüllt. Diesem obliegt es
auch, dafür zu sorgen, daß die Werte gemessen werden können. Er kann sich nicht
darauf berufen, daß er über keine technischen Möglichkeiten verfüge
(ebensowenig, wie sich ein PKW-Fahrer darauf berufen kann, daß sein Tachometer
defekt sei).
Sind keine Lärmgrenzwerte festgesetzt,
fehlt es auf der einen Seite für den Lärmerzeuger an einem Rechtfertigungsgrund
(insb. für § 117 OWiG und für die §§ 223, 229 StGB). Andererseits
kann mangels Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten § 325a StGB nicht
verwirklicht werden. Es ist dann aber die strafrechtliche Verantwortlichkeit
der Behörde (Amtsträgerstrafbarkeit) zu prüfen.
Die Verantwortlichen der Genehmigungsbehörde können auf
verschiedene Arten Straftaten begehen:
·
Bei den Allgemeindelikten
(§§ 223, 229 StGB, 117 OWiG) macht sich der innerhalb der Gemeinde
Verantwortliche strafbar, wenn die übrigen Voraussetzungen (z.B. bei § 229
eine körperliche Beeinträchtigung) vorliegen und er festgesetzte Grenzwerte
nicht überwacht. Ist die Verantwortungsverteilung innerhalb der Gemeinde
unklar, liegt eine „Organisationsschuld“ vor, und derjenige macht sich
strafbar, der für die Organisation verantwortlich ist, z.B. der
Gemeindedirektor.
·
Ebenso macht er sich strafbar, wenn keine Grenzwerte festgesetzt wurden und erheblicher Lärm erzeugt wurde.
Dies ist innerhalb der Tatbestände anhand deren Voraussetzungen zu prüfen. Eine
Garantenstellung der Verantwortlichen der Gemeinde kann in Anlehnung an die
Rechtsprechung zur Amtsträgerstrafbarkeit angenommen werden, jedenfalls dann,
wenn die Gemeinde eine Veranstaltung gestattet, bei der Lärm zu erwarten ist.
·
Bei dem Sonderdelikt
des § 325a StGB (Normadressaten sind nur Anlagenbetreiber) kommt ein
Verantwortlicher der Gemeinde als Täter nicht in Betracht, sondern nur als Gehilfe nach § 27 StGB, aber nur
dann, wenn der „doppelte Vorsatz“ des § 27 StGB vorliegt und der
Haupttäter rechtswidrig handelte. Solche Situationen entstehen z.B., wenn die
Gemeinde überwacht, eine deutliche Überschreitung feststellt, aber nicht
einschreitet.
·
Der unmittelbare Lärmerzeuger,
also z.B. die Band oder Musikkapelle, können sich in der Regel auf den
Veranstalter verlassen, es sei denn, daß in dem Vertrag zwischen Veranstalter
und Lärmerzeuger vereinbart wurde, daß der Lärmerzeuger bestimmte Grenzwerte
nicht überschreiten darf. Dann ist der Veranstalter straffrei, wenn er sich auf
den Lärmerzeuger verlassen konnte, diesen kontrolliert hat und keinen konkreten
Anlaß zu der Annahme hatte, daß dieser die Werte überschreiten würde.
2.2 Private lärmintensive Veranstaltungen
a) Vorschriften
·
§ 325a StGB (Offizialdelikt, zur
Gesundheitsschädigung geeigneter Lärm)
·
§§ 223, 229 StGB (Körperverletzung, auch
Folgeerschei-nungen)
·
§ 117 Abs. 1
OWiG (Lärm, der
geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen
oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen)
b) Beteiligte
Es sind dieselben Beteiligten wie unter
2.1 mit Ausnahme der Genehmigungsbehörde, die es hier in der Regel nicht gibt.
Somit gibt es auch keine Rechtfertigung
all des Lärms, der tatbestandsmäßig im Sinne der §§ 223, 229, 325a StGB
und 117 OWiG ist. Auch sonstige Rechtfertigungsgründe wird man vergeblich
suchen.
2.3 Lautsprecherlärm aus Autos
Vorschriften:
·
§ 325a StGB (Offizialdelikt, zur
Gesundheitsschädigung geeigneter Lärm). Gilt nicht für Kraftfahrzeuge,
§ 325a Abs. 4. Die Anlage ist aber nicht das Kraftfahrzeug
·
§§ 223, 229 StGB (Körperverletzung, auch
Folgeerscheinungen)
·
§ 117 Abs. 1
OWiG (Lärm, der
geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen
oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen)
·
§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1
Nr. 1 StVO (Belästigung genügt)
·
§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1
Nr. 22 StVO (Beeinträchtigung
des Gehörs des Kraftfahrzeugführers)
·
§ 30 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1
Nr. 25 StVO (unnötiger Lärm
verboten)
·
§ 33 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1
Nr. 28 StVO (Lautsprecherlärm
verboten, der andere Verkehrsteilnehmer behindern oder belästigen kann)
Hier ist dringender Handlungsbedarf zu
sehen. Eine Minderheit von Kraftfahrzeugführern bedröhnt ganze Straßenzüge,
wobei nicht nur andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch Anwohner, Mitarbeiter
von Firmen und Behörden und weitere Personen beeinträchtigt werden. Diese
Geschädigten haben in der Regel kaum eine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren.
Bisher ist leider zu beobachten, daß auch Verwaltungsbehörden und
Polizeibehörden bei entsprechenden Beschwerden äußerst zurückhaltend, ja
abweisend reagieren. Dabei ist ‑ abgesehen von der drastischen
Belästigung, die von diesen Kraftfahrzeugen ausgeht – wissenschaftlich
nachgewiesen, daß das Verhalten der Verursacher äußerst gefährlich für den
Straßenverkehr ist, und zwar einerseits für die Verursacher selber, die nachgewiesen
aggressiver fahren und akustisch keine Gefahren wahrnehmen können, und
andererseits für andere, die durch solchen Lärm erschreckt und zu
Fehlreaktionen veranlaßt werden. Es gleicht schon einem Schildbürgerstreich,
daß solches Verhalten nicht verfolgt wird, aber Benutzer von Mobiltelefonen
Bußgelder zahlen müssen.
Die oben aufgezählten Vorschriften, die
das gekennzeichnete Verhalten aus verschiedenen Perspektiven verbieten, führen
ein Schattendasein.
Vorbildlich ist insoweit eine alte, aber noch gültige
Vorschrift aus der „Verordnung zur Bekämpfung gesundheitsgefährdenden Lärms
(LärmVO)“ vom 06.01.1981 (HmbGVBl. S. 4), deren § 2 lautet:
(1) Rundfunkgeräte und andere Tonwiedergabegeräte
dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, daß sie für unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind. Das
Gleiche gilt für Musikinstrumente in den Zeiten von 13 bis 15 Uhr und von 20
bis 7 Uhr.
(2) Die Benutzung dieser Geräte und
Instrumente auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Verkehrsmitteln
ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zulässig. Dies gilt nicht für die
Benutzung in Fahrzeugen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn der
Schall nicht störend nach außen dringt.
Wahrhaft paradiesische Zustände hätten wir,
wenn diese VO in der Praxis auch nur annähernd eingehalten würde! Allerdings
soll diese Vorschrift demnächst dem EG-Recht angeglichen werden
(Umgebungslärm-Richtlinie). In Niedersachsen gab es noch in den 70er Jahren
eine inhaltlich gleiche Bestimmung.
3 Einzelprobleme
3.1 Abgrenzung körperliche
Beeinträchtigung / Belästigung
Das ist eine schwierige Abgrenzung.
Keinesfalls darf jedoch schlicht gesagt werden, ohne ärztliches Attest sei eine körperliche Beeinträchtigung nicht
nachweisbar. Auch die Schilderung der Art und Stärke des Lärms durch
Geschädigte kann insoweit zu einem Nachweis führen. Genaue und gründliche
Vernehmungen sind in solchen Fällen geboten.
3.2 Lärmmessungen
Obwohl es schon lange ausgereifte
Meßverfahren und entsprechende Sachverständige gibt, spielt dies bisher im
Bereich des Freizeitlärms und des Verkehrslärms noch kaum eine Rolle. Das wird
sich in Zukunft ändern. Es muß nur ein Anfang gemacht werden. Hier könnte die
Polizei – wie schon in vielen Bereichen des Umweltschutzes – eine
Vorreiterrolle spielen. Wenn heute irgendwo eine Rauchsäule aufsteigt, fährt
der Streifenwagen hin und ermittelt. Warum soll das anders sein, wenn irgendwo
unzulässiger Lärm „übers Land zieht“.
3.3 Sachverständige
Sachverständige gibt es zwar, aber forensisch
erfahrene nur wenig. Auch hier muß sich noch vieles ändern. Lärmsachverständige
sollten in Zukunft genauso zum polizeilichen und gerichtlichen Alltag gehören
wie Alkohol- und Kraftfahrzeugsachverständige, wie medizinische, biologische,
chemische und viele andere Sachverständige.
4 Ausblick
Es ist hier nicht anders als in vielen
anderen Bereichen: Die gesellschaftliche Akzeptanz der Maßnahmen ist
Voraussetzung für deren Erfolg. Aber die gesellschaftliche Akzeptanz steigt
auch mit der Anwendung. Wer sich noch an die Anfänge des Umweltstrafrechts
Anfang der 70er Jahre erinnert, wer noch die Einführung des „Umweltkoffers“ der
Polizei miterlebt hat, weiß, daß auch hier aller Anfang schwer ist. Die Polizei
hat diese schweren Anfänge bisher immer gut in den Griff bekommen, warum sollte
das bei Lärm anders sein? Nach unseren gesetzlichen Vorgaben jedenfalls steht
das geschützte Rechtsgut insoweit auf einer Stufe mit den anderen Rechtsgütern
(Wasser, Boden, Luft usw.), die bisher aber viel intensiver geschützt werden.
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